RS Vfgh 2002/2/25 V14/02 - V95/00, V13/03

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Veröffentlicht am 25.02.2002
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Oö BauO 1994 §3

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf teilweise Aufhebung eines Flächenwidmungsplanes mangels Legitimation infolge Zumutbarkeit des Verwaltungsrechtsweges im Wege eines Antrags auf Bauplatzbewilligung

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf teilweise Aufhebung des Flächenwidmungsplanes Nr 6 der Gemeinde Bad Ischl.

Nach §3 Abs1 Oö BauO 1994 darf der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden nur auf Grundflächen bewilligt werden, für die eine Bauplatzbewilligung nach Maßgabe der §4 bis §7 leg cit vorliegt oder gleichzeitig mit der Baubewilligung erteilt wird. Ein Ansuchen um eine solche Bauplatzbewilligung hat zwar gemäß §4 leg cit verschiedene Angaben und Beilagen zu enthalten, Planunterlagen und ausführliche Beschreibungen sind jedoch hiefür nicht erforderlich (vgl zB VfSlg 9135/1981 und 9773/1983 hinsichtlich der - inhaltlich gleichgelagerten - Vorgängerbestimmungen des §2 und §3 Oö BauO 1976). Anläßlich einer solchen Bauplatzbewilligung hätte die Behörde auch zu prüfen, ob dieser Bewilligung ein Flächenwidmungsplan entgegensteht.

(siehe auch V95/00, B v 25.02.02, und V13/03, B v 24.02.03).

Entscheidungstexte

  • V 95/00
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.02.2002 V 95/00
  • V 14/02
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.02.2002 V 14/02
  • V 13/03
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.02.2003 V 13/03

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Bauplatzgenehmigung, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:V14.2002

Dokumentnummer

JFR_09979775_02V00014_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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