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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z2;Rechtssatz
Mit dem Vorbringen betreffend die Kündbarkeit des Vertragsverhältnisses zu jedem Monatsultimo verkennt die Abgabepflichtige, dass Einkünfte iSd § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 keinesfalls eine Unkündbarkeit der Beschäftigung des Leistungserbringers erfordern. Aus diesem Vorbringen ergibt sich allerdings gerade die auf unbestimmte Dauer ausgerichtete Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers. Der typische Beendigungsgrund von Dauerschuldverhältnissen ist nämlich die Kündigung. Im Hinblick darauf, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer über viele Jahre hinweg die laufende Geschäftsführung für die Abgabepflichtige besorgt hat, konnte die Behörde - auch unter Bedachtnahme auf das auf Dauer angelegte und aus diesem Grund kündbar gestaltete Vertragsverhältnis - unbedenklich die Eingliederung des Geschäftsführers in den betrieblichen Organismus ableiten (Hinweis E 26. April 2000, 99/14/0339).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001140052.X02Im RIS seit
22.01.2002Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013