RS Vwgh 2001/4/23 2001/14/0052

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.2001
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs1;
FamLAG 1967 §41 Abs2 idF 1993/818;
FamLAG 1967 §41 Abs3 idF 1993/818;

Rechtssatz

Mit dem Vorbringen betreffend die Kündbarkeit des Vertragsverhältnisses zu jedem Monatsultimo verkennt die Abgabepflichtige, dass Einkünfte iSd § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 keinesfalls eine Unkündbarkeit der Beschäftigung des Leistungserbringers erfordern. Aus diesem Vorbringen ergibt sich allerdings gerade die auf unbestimmte Dauer ausgerichtete Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers. Der typische Beendigungsgrund von Dauerschuldverhältnissen ist nämlich die Kündigung. Im Hinblick darauf, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer über viele Jahre hinweg die laufende Geschäftsführung für die Abgabepflichtige besorgt hat, konnte die Behörde - auch unter Bedachtnahme auf das auf Dauer angelegte und aus diesem Grund kündbar gestaltete Vertragsverhältnis - unbedenklich die Eingliederung des Geschäftsführers in den betrieblichen Organismus ableiten (Hinweis E 26. April 2000, 99/14/0339).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001140052.X02

Im RIS seit

22.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten