RS Vwgh 2001/4/23 96/14/0091

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.2001
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13;
BAO §303;
BAO §85;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/17/0174 E 14. August 1991 RS 2 (hier Wiederaufnahmsantrag)

Stammrechtssatz

Bei Beurteilung von Anbringen, so auch von Berufungen kommt es nicht auf die zufälligen verbalen Formen, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel eines Parteischrittes an (Hinweis Stoll, Bundesabgabenordnung, Handbuch, S 618; E 18.10.1984, 83/16/0161).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996140091.X02

Im RIS seit

26.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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