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21/03 GesmbH-RechtNorm
BAO §23 Abs3;Rechtssatz
Das Selbstkontrahieren ist bei der Einmann-GmbH durch den einzigen Geschäftsführer vor dem EU-GesRÄG, BGBl I 1996/304, zivilrechtlich unzulässig und unwirksam gewesen und seit dem Inkrafttreten der mit dem EU-GesRÄG (mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1996) eingeführten Abs 5 und 6 des § 18 GmbHG zivilrechtlich nur bei Einhaltung bestimmter Vorschriften wirksam, sodass sich die steuerliche Beachtlichkeit im Regelfall nur aus § 23 Abs 3 BAO ergibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001140054.X04Im RIS seit
05.03.2002Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013