RS Vwgh 2001/4/23 2001/14/0054

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Veröffentlicht am 23.04.2001
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Index

21/03 GesmbH-Recht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

BAO §23 Abs3;
EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs1;
FamLAG 1967 §41 Abs2 idF 1993/818;
FamLAG 1967 §41 Abs3 idF 1993/818;
GmbHG §18 Abs5 idF 1996/I/304;
GmbHG §18 Abs6 idF 1996/I/304;

Rechtssatz

Das Selbstkontrahieren ist bei der Einmann-GmbH durch den einzigen Geschäftsführer vor dem EU-GesRÄG, BGBl I 1996/304, zivilrechtlich unzulässig und unwirksam gewesen und seit dem Inkrafttreten der mit dem EU-GesRÄG (mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1996) eingeführten Abs 5 und 6 des § 18 GmbHG zivilrechtlich nur bei Einhaltung bestimmter Vorschriften wirksam, sodass sich die steuerliche Beachtlichkeit im Regelfall nur aus § 23 Abs 3 BAO ergibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001140054.X04

Im RIS seit

05.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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