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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §250 Abs1 litd;Rechtssatz
In einer Berufungsbegründung muss erkennbar sein, was die Partei anstrebt und "womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt" (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, Seite 2575). Von einem gänzlichen Fehlen einer Begründung ist erst dann auszugehen, wenn eine Berufung keine Hinweise darauf enthält und keine Ansatzpunkte dafür erkennen lässt, worin die Unrichtigkeiten des bekämpften Bescheides gelegen sein sollen (Stoll, aaO, Seite 2576). Dem Fehlen einer Begründung ist nicht gleichzuhalten, dass eine Begründung allenfalls unschlüssig oder inhaltlich unzutreffend ist (Ritz, BAO-Kommentar2, Rz 17 zu § 250).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999140104.X03Im RIS seit
26.09.2001Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013