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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §33Leitsatz
Zurückweisung der Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Abtretung der Beschwerde an den VwGH wegen FristversäumnisRechtssatz
Der Abtretungsantrag bezog sich nur auf die Beschwerde des Speditionsunternehmens. Es kann durchaus Gründe geben, warum für den nunmehrigen Antragsteller kein Abtretungsantrag gestellt werden sollte.
Das Vorbringen des Antragstellers, er bilde mit der Spedition als seine Dienstgeberin eine einheitliche Streitpartei, ist schon deswegen unbeachtlich, da eine Solidarverpflichtung keine Streitgenossenschaft bewirkt.
Das Hindernis, welches die Versäumung der zweiwöchigen Frist des §148 Abs2 ZPO verursachte, ist nicht erst mit Zustellung des Verbesserungsauftrages des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.01 weggefallen, sondern schon mit Zustellung des (Abtretungs-)Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 14.11.01, der sich nur auf das Speditionsunternehmen bezog.
Zurückweisung des Abtretungsantrags wegen Versäumung der zweiwöchigen Frist des §87 Abs3 VfGG.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Abtretung, VfGH / Fristen, VfGH / Parteien, VfGH / WiedereinsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B14.2002Dokumentnummer
JFR_09979775_02B00014_01