RS Vfgh 2002/2/25 B14/02 ua

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Veröffentlicht am 25.02.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
VfGG §87 Abs3
ZPO §14
ZPO §148 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung der Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Abtretung der Beschwerde an den VwGH wegen Fristversäumnis

Rechtssatz

Der Abtretungsantrag bezog sich nur auf die Beschwerde des Speditionsunternehmens. Es kann durchaus Gründe geben, warum für den nunmehrigen Antragsteller kein Abtretungsantrag gestellt werden sollte.

Das Vorbringen des Antragstellers, er bilde mit der Spedition als seine Dienstgeberin eine einheitliche Streitpartei, ist schon deswegen unbeachtlich, da eine Solidarverpflichtung keine Streitgenossenschaft bewirkt.

Das Hindernis, welches die Versäumung der zweiwöchigen Frist des §148 Abs2 ZPO verursachte, ist nicht erst mit Zustellung des Verbesserungsauftrages des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.01 weggefallen, sondern schon mit Zustellung des (Abtretungs-)Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 14.11.01, der sich nur auf das Speditionsunternehmen bezog.

Zurückweisung des Abtretungsantrags wegen Versäumung der zweiwöchigen Frist des §87 Abs3 VfGG.

Entscheidungstexte

  • B 14/02 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.02.2002 B 14/02 ua

Schlagworte

VfGH / Abtretung, VfGH / Fristen, VfGH / Parteien, VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B14.2002

Dokumentnummer

JFR_09979775_02B00014_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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