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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z2;Rechtssatz
Soweit das völlig allgemein gehaltene Vorbringen der Abgabepflichtigen zum Risiko in der EDV-Branche als auf die künftige Entwicklungen des Betriebserfolges der Abgabepflichtigen bezogen zu verstehen ist, lässt sich daraus schon deshalb nicht auf ein relevantes Risiko des Geschäftsführers - auf ein Risiko aus der Sicht des Gesellschafters kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (Hinweis E vom 27. Juli 1999, 99/14/0136) - schließen, weil im gegenständlichen Fall das Geschäftsführungsverhältnis ohnedies jederzeit (also auch bei Beginn einer sich abzeichnenden Krise) zum Monatsultimo gekündigt werden konnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001140052.X03Im RIS seit
22.01.2002Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013