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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §245 Abs3;Rechtssatz
In einem Fristerstreckungsantrag - dessen Inhalt nicht unberücksichtigt bleiben darf, weil er innerhalb der Mängelbehebungsfrist eingereicht worden ist - verwiesen die Berufungswerber darauf, dass sie keiner selbständigen Tätigkeit nachgehen bzw nachgegangen seien. Bei verständiger Würdigung dieses Vorbringens kann kein Zweifel daran bestehen, dass sie nicht mit den steuerlichen Folgen von Einkünften aus Gewerbebetrieb und mit Umsatzsteuer aus einer gewerblichen Tätigkeit belastet werden wollen. Da dieses Ziel nur mit einer ersatzlosen Behebung der in Berufung gezogenen Steuerbescheide erreicht werden kann, ist aus der genannten Erklärung (gerade noch) ein Berufungsbegehren ableitbar (Hinweis E 10. März 1994, 93/15/0137).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999140104.X02Im RIS seit
26.09.2001Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013