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58 Berg- und EnergierechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Stromlieferungsvertragsverordnung mangels Legitimation; kein subjektives Recht der Endverbraucher auf Ausschluß des Strombezugs aus bestimmten Ländern, insbesondere nicht zum Schutz des Lebens und der Gesundheit sowie der Tiere und PflanzenRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrages des gemeinnützigen Vereins "Greenpeace" als Erstantragsteller auf Aufhebung der Stromlieferungsvertragsverordnung der Elektrizitäts-Control GmbH vom 13.12.01 betreffend Strombezug aus Drittstaaten mangels unmittelbarer Betroffenheit.
Die rechtliche Wirkung der angefochtenen Verordnung erschöpft sich darin, dass Stromlieferungsverträge mit den aufgezählten Staaten "unzulässig" sind.
Die angefochtene Verordnung mag allenfalls faktisch bewirken, dass der Endverbraucher akzeptieren muss, wenn sein Stromlieferant Strom aus den genannten Ländern importiert. Es handelt sich jedoch um keine Wirkung der angefochtenen Verordnung, die in die Rechtssphäre der Antragsteller eingreift: Denn die Rechtsordnung gewährt den Endverbrauchern kein subjektives Recht, einen Strombezug aus einem bestimmten Land auszuschließen. Insbesondere kann ein solches Recht nicht aus einem "(subjektiven) Recht auf Schutz des Lebens und der Gesundheit sowie der Tiere und Pflanzen" abgeleitet werden.
Die Stellung des Erstantragstellers als gemeinnütziger Verein, der sich den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Pflanzen und Tieren zum Ziel gemacht habe, wobei der Schutz vor den Risiken und Gefahren der Atomenergie ein besonderes Anliegen darstelle, und der die Interessen einer Vielzahl von Spendern und Spenderinnen sowie Mitgliedern zu vertreten habe, mag eine erhöhte interessensmäßige Involvierung bewirken. Selbst wenn die angefochtene Verordnung den vom Erstantragsteller verfolgten Interessen zuwiderlaufen sollte, greift sie dennoch in seine Rechtssphäre nicht ein.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Energierecht, Elektrizitätswesen, Rechte subjektive öffentliche, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:V13.2002Dokumentnummer
JFR_09979775_02V00013_01