RS Vwgh 2001/4/23 96/14/0091

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Veröffentlicht am 23.04.2001
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §284 Abs1;

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH genügt es nicht, wenn ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat erst in einem ergänzenden Schriftsatz gestellt wird (Hinweis E 27. Februar 2001, 2000/13/0137).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996140091.X04

Im RIS seit

26.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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