RS Vwgh 2001/4/24 98/21/0077

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Veröffentlicht am 24.04.2001
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verfassungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1;
B-VG Art144 Abs3;
VerfGG 1953 §82 Abs1;
VerfGG 1953 §87 Abs3;

Rechtssatz

Bei einer Sukzessivbeschwerde sind die Prozessvoraussetzungen nach dem Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde beim VfGH zu beurteilen (Hinweis E VS 16. November 1979, 2756/77, VwSlg 9970 A/1979; E 24.Februar 1992, 91/10/0238). Daran ändert nichts, dass die Abtretung an den VwGH noch nicht im Beschwerdeschriftsatz an den VfGH beantragt wurde, sondern erst gemäß § 87 Abs. 3 VfGG nach Ablehnung der Beschwerde durch den VfGH. Auch in einem solchen Fall wird die Beschwerde an den VfGH mit dem Abtretungsantrag zu einer Sukzessivbeschwerde, die nicht erst mit der Abtretung an den VwGH, sondern schon in dem Zeitpunkt als beim VwGH erhoben anzusehen ist, in dem sie beim VfGH eingebracht wurde (Hinweis E 13. September 1994, 94/14/0126).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998210077.X01

Im RIS seit

20.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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