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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;Rechtssatz
Dem Beschwerdeführer ist bereits mit Bescheid vom 19. September 1995 die Lenkberechtigung wegen Begehung eines Alkoholdeliktes am 7. August 1995 (Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,88 mg/l) für die Dauer von vier Wochen entzogen worden. Bereits zwischen 1981 und 1984 ist ihm mehrmals wegen der Begehung von Alkoholdelikten die Lenkberechtigung entzogen worden. Der Landeshauptmann durfte diese vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Vorentzüge in seine Überlegungen zur Bemessung der Entziehungszeit einbeziehen. Alkoholdelikte zählen zu den schwersten Verstößen gegen Verkehrsvorschriften. Die besondere Verwerflichkeit der Wiederholung solcher Delikte fällt daher im Rahmen der Bemessung der Entziehungszeit besonders ins Gewicht. Zieht man in Betracht, dass der Beschwerdeführer drei Jahre nach Begehung des letzten Alkoholdeliktes (am 7. August 1995) bereits neuerlich ein solches begangen hat, so bestehen gegen die Annahme des Landeshauptmannes, der Beschwerdeführer würde nach dem ungewöhnlich hohen Grad der Alkoholisierung beim zuletzt begangenen Alkoholdelikt seine Verkehrszuverlässigkeit erst nach 18 Monaten, gerechnet ab dem Mandatsbescheid, somit ca. 21 Monate nach Begehung der strafbaren Handlung, wieder erlangen, keine Bedenken (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 24. August 1999, Zl. 99/11/0216).
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Normen und MaterienEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001110101.X02Im RIS seit
06.07.2001