RS Vwgh 2001/4/24 99/11/0218

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Veröffentlicht am 24.04.2001
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90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §7 Abs2;
FSG 1997 §7 Abs4;
FSG 1997 §7;

Rechtssatz

Wie schon nach der Rechtslage nach dem KFG 1967 kommen auch nach § 7 FSG 1997 nicht in dieser demonstrativen Aufzählung enthaltene strafbare Handlungen als bestimmte Tatsachen in Frage, die zur Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit gemäß § 7 Abs. 2 FSG 1997 führen können, wenn sie den aufgezählten an Unrechtsgehalt und Bedeutung im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen gleich kommen. Der Verwaltungsgerichtshof hat dies etwa im Zusammenhang mit bestimmten Arten von Diebstählen in seiner Judikatur zum Ausdruck gebracht (Hinweis E 10. November 1998, Zl. 98/11/0191, und E 14. März 2000, Zl. 99/11/0355, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999110218.X01

Im RIS seit

19.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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