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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FSG 1997 §7 Abs2;Rechtssatz
Bei Fälschung von Führerscheinen ist entscheidend, ob diese tatsächlich (bzw. wofür sie) verwendet worden sind. Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof die Relevanz einer Führerscheinfälschung bejaht, wenn der Betreffende den gefälschten Führerschein durch Vorweisen bei einer Verkehrskontrolle gebrauchte und somit vortäuschte, er besitze die entsprechende Lenk(er)berechtigung (Hinweis E vom 23. März 1993, Zl. 92/11/0240). Verneint hat der Verwaltungsgerichtshof die Relevanz hingegen im Falle der Fälschung eines Führerscheins, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die Verwendung des gefälschten Führerscheins bei Begehung anderer Straftaten im Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges beabsichtigt war (Hinweis E vom 9. April 1986, Zl. 85/11/0264). Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin wegen des Vergehens nach § 223 Abs. 1 StGB bestraft. § 223 Abs. 2 StGB kam hingegen nicht zur Anwendung. Auch in Ansehung der Führerscheinfälschung durch die Beschwerdeführerin fehlt es daher an einem ausreichenden Indiz dafür, die Beschwerdeführerin werde wegen ihrer Sinnesart sich weiterer strafbarer Handlungen schuldig machen, die durch das Lenken von Kraftfahrzeugen erleichtert werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999110218.X04Im RIS seit
19.07.2001