RS Vwgh 2001/4/24 2001/11/0101

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Veröffentlicht am 24.04.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §38;
AVG §69 Abs1 Z3;
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §7 Abs1;
FSG 1997 §7 Abs3 Z1;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
StVO 1960 §99 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1a;
StVO 1960 §99 Abs1b;

Rechtssatz

Hat die zuständige Strafbehörde rechtskräftig entschieden, dass der Beschwerdeführer ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat (im vorliegenden Fall: § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960), so liegt für die Kraftfahrbehörde eine bindende Vorfragenentscheidung vor (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 2000, Zl. 99/11/0299). Der Landeshauptmann hatte die Feststellungen des unabhängigen Verwaltungssenates über die Alkoholisierung des Beschwerdeführers als bestimmte Tatsache im Sinn des § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG 1997 zu Grunde zu legen. Die vom Beschwerdeführer gegen das Straferkenntnis erhobene Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde ändert daran nichts, weil dem Antrag des Beschwerdeführers, der Verwaltungsgerichtshof wolle seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht stattgegeben wurde. Sollte sich nachträglich als Folge der Aufhebung dieses Strafbescheides herausstellen, dass der Beschwerdeführer die strafbare Handlung nicht begangen hat, könnte dies nur in einem Wiederaufnahmeverfahren Beachtung finden (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 2000, Zl. 99/11/0333).

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Normen und Materien

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001110101.X01

Im RIS seit

06.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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