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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Rechtssatz
Hat die zuständige Strafbehörde rechtskräftig entschieden, dass der Beschwerdeführer ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat (im vorliegenden Fall: § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960), so liegt für die Kraftfahrbehörde eine bindende Vorfragenentscheidung vor (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 2000, Zl. 99/11/0299). Der Landeshauptmann hatte die Feststellungen des unabhängigen Verwaltungssenates über die Alkoholisierung des Beschwerdeführers als bestimmte Tatsache im Sinn des § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG 1997 zu Grunde zu legen. Die vom Beschwerdeführer gegen das Straferkenntnis erhobene Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde ändert daran nichts, weil dem Antrag des Beschwerdeführers, der Verwaltungsgerichtshof wolle seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht stattgegeben wurde. Sollte sich nachträglich als Folge der Aufhebung dieses Strafbescheides herausstellen, dass der Beschwerdeführer die strafbare Handlung nicht begangen hat, könnte dies nur in einem Wiederaufnahmeverfahren Beachtung finden (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 2000, Zl. 99/11/0333).
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Normen und MaterienEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001110101.X01Im RIS seit
06.07.2001