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90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §7 Abs2;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat schon bisher in seiner Judikatur, und zwar zu den im vorliegenden Zusammenhang vergleichbaren Betrugsdelikten, ausgeführt, dass sich aus der Systematik des § 66 Abs. 1 und Abs. 2 KFG 1967 - Gleiches gilt für § 7 Abs. 2 und § 7 Abs. 4 FSG 1997 - eine vom Gesetzgeber gewollte eingeschränkte Relevanz von Vermögensdelikten für die Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit einer Person ergibt (ausführliche Begründung im E).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999110218.X02Im RIS seit
19.07.2001