Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Gegen die bescheidmäßige Ablehnung (Abweisung, Zurückweisung) eines Devolutionsantrages durch die Oberbehörde steht - ungeachtet eines eingeschränkten Instanzenzuges in der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Verwaltungsangelegenheit - der Rechtszug an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde offen (siehe dazu u. a. die hg. Beschlüsse vom 18. Mai 1994, Zl. 93/09/0261, vom 28. September 1995, Zl. 95/18/1237, vom 17. März 1998, Zl. 97/04/0236, vom 17. April 1998, Zl. 98/04/0054, vom 29. September 1998, Zl. 96/09/0377, und vom 26. Mai 1999, Zl. 97/09/0038, sowie das Erkenntnis vom 15. November 1999, Zl. 95/18/0200). Von dieser ständigen Rechtsprechung ist der VwGH mit dem Erkenntnis vom 24. August 1999, Zlen. 99/11/0092, 0175, nicht abgegangen. In diesem Erkenntnis wird auf die zitierte ständige Rechtsprechung nicht Bezug genommen. In dem diesem Beschwerdefall zu Grunde liegenden Verfahren ging es auch nicht um die Zulässigkeit der Berufung gegen die bescheidmäßige Ablehnung eines Devolutionsantrages, sondern um die Zulässigkeit der Berufung gegen einen vom Landeshauptmann in einem Berufungsverfahren betreffend Entziehung der Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz erlassenen Aussetzungsbescheid gemäß § 38 AVG. Hinsichtlich derartiger verfahrensrechtlicher Bescheide wurde eine Berufung an den Bundesminister für unzulässig erachtet. Solche verfahrensrechtliche Bescheide sind mit der bescheidmäßigen Ablehnung eines Devolutionsantrages nicht vergleichbar. Da durch einen derartigen Bescheid - ebenso wie im Falle der Nichterfüllung der Entscheidungspflicht - eine Sachentscheidung verweigert wird, wurde in der Rechtsprechung des VwGH der Rechtszug an eine allfällige weitere sachlich in Betracht kommende Oberbehörde für zulässig erachtet (so ausdrücklich u.a. der Beschluss vom 28. September 1995, Zl. 95/18/1237, sowie das Erkenntnis vom 15. November 1999, Zl. 95/18/0200). Für ein Abgehen von dieser Rechtsprechung bietet das FSG keinen Grund.
Schlagworte
Allgemein Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Instanzenzug Zuständigkeit AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000110255.X01Im RIS seit
26.06.2001