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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1997 §4 Abs1;Rechtssatz
Der Wortlaut des § 75 Abs 1 FrG 1997 ("vorliegt oder diese festgestellt hat") lässt keine Zweifel offen, dass die Fremdenbehörde eine Entscheidung nach § 75 FrG 1997 (nur) dann nicht zu treffen hat, wenn eine Entscheidung im Sinne des § 75 Abs. 1 letzter Satz FrG 1997 durch die Asylbehörde bereits ergangen ist. Ob die Asylbehörde eine Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung (möglicherweise) in Zukunft treffen werde, ist nicht Tatbestandsvoraussetzung dieser Bestimmung. Zu diesem Ergebnis führen auch die Erläuterungen (685 Blg. NR. 20. GP 82), nach denen der zweite Satz des § 75 Abs. 1 FrG 1997 als negative Prozessvoraussetzung der entschiedenen Sache für jene Fälle normiert ist, in denen das Bundesasylamt gemäß § 8 des AsylG 1997 bereits von Amts wegen entschieden hat, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist. Wird trotz Vorliegens einer diesbezüglichen Entscheidung des Bundesasylamtes ein Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat bei der Fremdenpolizeibehörde eingebracht, so ist dieser Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Eine Entscheidung des Bundesasylamtes liegt erst im Zeitpunkt ihrer Zustellung im Sinne des § 75 Abs. 1 letzter Satz FrG 1997 vor, ab diesem Zeitpunkt sind Anträge, die zuvor zulässigerweise bei der Fremdenpolizeibehörde eingebracht wurden, von dieser als unzulässig zurückzuweisen. Die Unzulässigkeit des Antrages auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung gemäß § 75 Abs. 1 FrG 1997 ist somit eine Tatbestandswirkung des Bescheides der Asylbehörde, mit dem diese über die Frage der Unzulässigkeit der Abschiebung oder über den Schutz eines Fremden vor Verfolgung in einem Drittstaat abgesprochen hat (Hinweis E 1. Juni 1999, 99/18/0072).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998210290.X02Im RIS seit
20.09.2001