RS Vwgh 2001/4/24 99/11/0198

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2001
beobachten
merken

Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §7 Abs3 Z4;

Rechtssatz

Die bindende Wirkung eines rechtskräftigen Straferkenntnisses bezieht sich lediglich auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat, im gegebenen Zusammenhang somit schneller als 50 km/h im Ortsgebiet gefahren ist, in Ansehung des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung besteht aber keine solche Bindungswirkung (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 12. April 1999, Zl. 98/11/0233, mwN). Zur Klärung, ob der Beschwerdeführer eine bestimmte Tatsache im Sinn des § 7 Abs. 3 Z. 4 FSG 1997 verwirklicht hatte, hatte die belangte Behörde somit selbstständig die vom Beschwerdeführer eingehaltene Geschwindigkeit zu ermitteln.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999110198.X01

Im RIS seit

14.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten