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90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §7 Abs3 Z4;Rechtssatz
Die bindende Wirkung eines rechtskräftigen Straferkenntnisses bezieht sich lediglich auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat, im gegebenen Zusammenhang somit schneller als 50 km/h im Ortsgebiet gefahren ist, in Ansehung des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung besteht aber keine solche Bindungswirkung (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 12. April 1999, Zl. 98/11/0233, mwN). Zur Klärung, ob der Beschwerdeführer eine bestimmte Tatsache im Sinn des § 7 Abs. 3 Z. 4 FSG 1997 verwirklicht hatte, hatte die belangte Behörde somit selbstständig die vom Beschwerdeführer eingehaltene Geschwindigkeit zu ermitteln.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999110198.X01Im RIS seit
14.08.2001