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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §33Leitsatz
Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand- nach Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegennichtbehobenen Mangels formeller Erfordernisse und Zurückweisung derBeschwerde als verspätet - mangels Vorliegen der VoraussetzungenRechtssatz
Eine Wiedereinsetzung ist nur bei Versäumung einer Frist, also bei vollständiger Unterlassung einer Parteihandlung, zulässig. Ist die Parteihandlung zwar vorgenommen worden, weist sie aber einen inhaltlichen und damit nicht verbesserungsfähigen Mangel auf, so kann dieser Mangel nicht im Wege der Wiedereinsetzung beseitigt werden (vgl VfSlg 15119/1998 mwN).
(Ebenso: B1955/06, B v 12.06.07).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / WiedereinsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B21.2002Zuletzt aktualisiert am
05.02.2009