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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §4;Rechtssatz
Für das Vorliegen der negativen Prozessvoraussetzung der entschiedenen Sache des § 75 Abs. 1 letzter Satz FrG 1997 ist nur entscheidungsrelevant, ob im Entscheidungszeitpunkt der Fremdenpolizeibehörde über einen Antrag gemäß § 75 Abs. 1 FrG 1997 bereits eine Entscheidung der Asylbehörde nach § 8 AsylG 1997 oder nach § 4 legcit getroffen wurde. Für § 75 Abs. 1 letzter Satz FrG 1997 ist demnach nicht entscheidungserheblich, ob von der Asylbehörde (künftig) eine Entscheidung hinsichtlich der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat getroffen wird, weshalb diese Frage auch nicht notwendiger Ermittlungs- oder gar Verhandlungsgegenstand im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG sein kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998210290.X03Im RIS seit
20.09.2001