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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FSG 1997 §7 Abs2;Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem grundlegenden E vom 30. Jänner 1984, Zl. 82/11/0372, ausgeführt hat, ist grundsätzlich jede strafbare Handlung ihrem Gehalt nach im Einzelfall auf ihre konkrete Eignung dahingehend zu überprüfen, ob sie für sich allein oder im Zusammenhang mit dem übrigen Verhalten der betreffenden Person zu deren Ungunsten eine Prognose im Sinne des § 66 Abs. 1 KFG 1967 nach sich zu ziehen vermag. Ein abstrakter möglicher, äußerer Zusammenhang zwischen der Begehung von strafbaren Handlungen unter Verwendung eines Kraftfahrzeuges allein genügt zur Rechtfertigung der Annahme mangelnder Verkehrszuverlässigkeit allerdings nicht. Diese Gedanken sind auf die Rechtslage nach dem FSG 1997 zu übertragen. Wesentlich ist also vielmehr, ob die in die Beurteilung einzubeziehenden strafbaren Handlungen einen Rückschluss auf die Sinnesart des Täters in der Richtung zulassen, er werde sich wegen dieser Sinnesart weiterer schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen, die durch das Lenken von Kraftfahrzeugen erleichtert werden (Hinweis auf das - noch auf die Rechtslage nach dem KFG 1967 bezogene - E vom 25. Oktober 1988, Zl. 88/11/0139). Im Beschwerdefall fehlt es an einem ausreichenden Zusammenhang der begangenen Straftat (Geldfälschung) mit solchen schweren strafbaren Handlungen, die im Sinne des § 7 Abs. 2 FSG 1997 durch das Lenken von Kraftfahrzeugen erleichtert werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999110218.X03Im RIS seit
19.07.2001