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24/01 StrafgesetzbuchNorm
KFG 1967 §66 Abs1;Rechtssatz
Ob das jeweilige Delikt (hier: Delikte nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1, 130 vierter Fall, 15, 299 Abs. 1 und 146 StGB) tatsächlich unter Verwendung eines Kraftfahrzeuges begangen wurde, ist für die Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit im Sinne des § 66 KFG 1967 nicht maßgeblich. Wesentlich ist vielmehr, dass die Begehung derartiger Delikte durch die Verwendung von Kraftfahrzeugen typischerweise erleichtert wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 1996, Zl. 94/11/0136).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999110132.X02Im RIS seit
26.06.2001