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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs2;Rechtssatz
Durch § 66 Abs. 4 AVG soll gesichert werden, dass ein im Stadium der Berufung befindliches Verfahren möglichst auch zu einer Berufungsentscheidung in der Sache führt und die Verweisung des Verfahrens in ein von der Unterinstanz zu besorgendes Stadium daher nur ausnahmsweise möglich sein soll.
Sachverhaltsermittlungen können nur dann eine Voraussetzung für die Behebung des Bescheides gemäß § 66 Abs. 2 AVG sein, wenn diese Erhebungen tatsächlich notwendig sind und wenn zu ihrer Vornahme die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Schlagworte
Anwendungsbereich des AVG §66 Abs4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998210290.X01Im RIS seit
20.09.2001