RS Vwgh 2001/4/24 98/21/0290

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2001
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Durch § 66 Abs. 4 AVG soll gesichert werden, dass ein im Stadium der Berufung befindliches Verfahren möglichst auch zu einer Berufungsentscheidung in der Sache führt und die Verweisung des Verfahrens in ein von der Unterinstanz zu besorgendes Stadium daher nur ausnahmsweise möglich sein soll.

Sachverhaltsermittlungen können nur dann eine Voraussetzung für die Behebung des Bescheides gemäß § 66 Abs. 2 AVG sein, wenn diese Erhebungen tatsächlich notwendig sind und wenn zu ihrer Vornahme die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Schlagworte

Anwendungsbereich des AVG §66 Abs4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998210290.X01

Im RIS seit

20.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten