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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art138 Abs1 litbLeitsatz
Zurückweisung eines Antrags auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonflikts zwischen Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof nach Ablehnung der Beschwerdebehandlung durch den Verfassungsgerichtshof mangels Vorliegens einer Unzuständigkeitsentscheidung und somit eines Kompetenzkonflikts bei Einstellung des Verfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof wegen Nichterfüllung eines MängelbehebungsauftragesRechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof hat nicht zu beurteilen, ob der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren zu Recht eingestellt hat bzw die Einschreiterin ihrer Pflicht zur Mängelbehebung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausreichend nachgekommen ist. Er ist auch nicht befugt, im Wege einer Kompetenzkonfliktentscheidung die ausschließlich dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vorbehaltene Frage zu beantworten, ob die an eine verwaltungsgerichtliche Beschwerde zu stellenden rechtlichen Anforderungen erfüllt sind oder nicht.
(ebenso: KI-2/02, KI-3/02, beide B v 25.02.02).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Zuständigkeit, Verwaltungsgerichtshof, VfGH / KompetenzkonfliktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:KI1.2002Dokumentnummer
JFR_09979775_02K00I01_01