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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
FrG 1993 §15 Abs1 Z1;Rechtssatz
Eine Bestrafung wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes nach § 82 Abs. 1 Z. 4 FrG 1993 kommt rechtens nur in Betracht, wenn keine der im § 15 Abs. 1 (Z. 1 bis 3) legcit angeführten Voraussetzungen eines rechtmäßigen Aufenthaltes gegeben ist sowie dann, wenn die Rechtmäßigkeit eines Aufenthaltes gemäß § 15 Abs. 3 FrG 1993 geendet hat. Im Spruch des Straferkenntnisses ist die als erwiesen angenommene Tat daher, um den Anforderungen des § 44a Z. 1 VStG zu entsprechen, durch Verneinung aller drei im § 15 Abs. 1 FrG 1993 genannten alternativen Voraussetzungen für eine Rechtsmäßigkeit des Aufenthaltes oder - im Fall des § 15 Abs. 3 FrG 1993 - durch Verneinung einer weiter bestehenden Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes zu umschreiben (Hinweis E 24. April 2001, 97/21/0633). Die Annahme der Unrechtmäßigkeit eines inländischen Aufenthaltes aus der Verneinung bloß eines Teiles der im § 15 Abs. 1 FrG 1993 genannten drei alternativen Voraussetzungen für eine Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes steht mit dem Gesetz nicht in Einklang (Hinweis E 5. Oktober 2000, 96/21/0861). Demnach kann auch als übertretene Norm (§ 44a Z. 2 VStG) - außer § 82 Abs. 1 Z. 4 FrG 1993 - nicht nur eine der Z. 1 bis 3 des § 15 Abs. 1 FrG 1993, sondern allein § 15 Abs. 1 FrG 1993 insgesamt (Hinweis E 10. Juni 1999, 97/21/0307) oder in Verbindung mit § 15 Abs. 3 FrG 1993 herangezogen werden.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Mängel im Spruch Nichtangabe der verletzten VerwaltungsvorschriftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998210402.X01Im RIS seit
20.09.2001