RS Vwgh 2001/4/24 2000/11/0337

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2001
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §59 Abs1;
FSG 1997 §24 Abs1 Z2;
FSG-GV 1997 §11;

Rechtssatz

Der Bescheid betreffend Einschränkung der Gültigkeit der Lenkberechtigung ua durch Bedingungen ist inhaltlich rechtswidrig, weil den durch ihn der Lenkberechtigung beigefügten Bedingungen der "regelmäßigen Kontrollen" - die sich im Zusammenhang mit der Begründung des angefochtenen Bescheides auf Kontrolluntersuchungen bei einem Facharzt der Psychiatrie beziehen - und der "gewissenhaften Einnahme der verordneten Medikamente" die ausreichende Bestimmtheit fehlt. Der von der Erstbehörde gewählten und von der belangten Behörde übernommenen Formulierung lässt sich nicht mit der gebotenen Deutlichkeit entnehmen, was unter "regelmäßigen Kontrollen" und der "gewissenhaften Einnahme der verordneten Medikamente" im gegebenen Zusammenhang zu verstehen ist. Bedingungen der hier zu beurteilenden Art müssen so klar umschrieben sein, dass ihnen der Besitzer der Lenkberechtigung entsprechen kann, ohne erst im Auslegungsweg den Inhalt der Nebenbestimmungen ergründen zu müssen und im Falle einer Fehlinterpretation Gefahr zu laufen, die Lenkberechtigung wegen Nichteinhaltung der Bedingung zu verlieren. Im Falle der Bedingung von Kontrolluntersuchungen ist jedenfalls erforderlich, die Fristen, innerhalb der sie vorzunehmen sind, exakt zu umschreiben. Kann die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nur unter der Annahme, dass die erforderliche Medikation eingehalten wird, bejaht werden, wird ein - durch die Kontrolluntersuchungen festzustellendes - eigenmächtiges Abweichen von der Medikation dazu führen können, dass die gesundheitliche Eignung nicht mehr angenommen werden kann. Die Einnahme von Medikamenten, deren Bezeichnung und Menge im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht feststehen muss, wird hingegen regelmäßig nicht in die Nebenbestimmung einer Bedingung gekleidet werden können.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungInhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000110337.X03

Im RIS seit

26.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten