RS Vwgh 2001/4/24 99/11/0210

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Veröffentlicht am 24.04.2001
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Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §26 Abs3;
FSG 1997 §7 Abs3 Z4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/11/0279 E 20. Februar 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Delikt im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 4 FSG 1997 rechtfertigt jedenfalls dann nicht mehr die Entziehung der Lenkberechtigung der betreffenden Person, wenn zwischen der Tat und der Einleitung des Entziehungsverfahrens mehr als ein Jahr verstrichen und die betreffende Person in dieser Zeit im Verkehr nicht nachteilig in Erscheinung getreten ist (Hinweis E vom 17. Dezember 1998, Zl. 98/11/0227, sowie vom 27. Juni 2000, Zl. 99/11/0384).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999110210.X01

Im RIS seit

20.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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