RS Vwgh 2001/4/24 2001/11/0031

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §14 Abs7;
AVG §62 Abs1;
AVG §62 Abs3;
AVG §63 Abs5;

Rechtssatz

Sollte es zutreffen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Amtshandlung (Aufnahme einer Niederschrift, in deren Rahmen ein Bescheid mündlich verkündet wurde) um "etwas Schriftliches" ersucht hätte, so wäre dieses Ersuchen - dass eine nähere Manuduktion stattgefunden hätte, ist nicht ersichtlich - sowohl als Verlangen einer Ausfertigung der Übertragung im Sinne des § 14 Abs. 7 AVG als auch als Verlangen nach Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides zu werten. Letzteres Verlangen wäre zutreffendenfalls innerhalb der in § 62 Abs. 3 AVG vorgesehenen dreitägigen Frist erfolgt, weshalb die Berufungsfrist für den Beschwerdeführer gemäß § 63 Abs. 5 AVG nicht schon mit der Verkündung des Bescheides begonnen hätte. Eine Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung ist nach Ausweis der Verwaltungsakten niemals erfolgt (die belangte Behörde trifft dazu keine Feststellungen) . Wenngleich die Berufungsfrist gegen einen mündlich erlassenen Bescheid erst mit dem Tag der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides beginnt, so hindert dies nicht die Erhebung der Berufung bereits zwischen der Verkündung des Bescheides und der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung (vgl. in diesem Sinne zB. den hg. Beschluss vom 29. September 1992, Zl. 92/08/0122, sowie das hg. Erkenntnis vom 30. März 1993, Zl. 92/08/0234). Der belangten Behörde wäre es diesfalls aber verwehrt gewesen, die Berufung als unzulässig zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001110031.X01

Im RIS seit

26.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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