RS Vwgh 2001/4/24 2000/11/0003

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Veröffentlicht am 24.04.2001
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44 Zivildienst

Norm

ZDG 1986 §19a Abs2 idF 1996/788;
ZDG 1986 §19a idF 1996/788;
ZDGNov 1996 Art1 Z19;

Rechtssatz

Die im § 19a Abs. 2 ZDG in der Fassung vor der ZDG-Novelle 1996 enthaltene Unterscheidung zwischen dauernder und vorübergehender Dienstunfähigkeit kommt in der durch Art. I Z. 19 der ZDG-Novelle 1996 geänderten Fassung des § 19a ZDG nicht mehr vor, sodass es für die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst gemäß § 19a Abs. 2 ZDG in der Fassung dieser Novelle im gegebenen Zusammenhang allein darauf ankommt, ob die Herstellung der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers innerhalb von 24 Tagen zu erwarten sei. Mit der Frage, ob der Beschwerdeführer dauernd oder nur vorübergehend dienstunfähig ist, hatte sich die belangte Behörde nicht auseinander zu setzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000110003.X01

Im RIS seit

20.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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