Index
44 ZivildienstNorm
ZDG 1986 §19a Abs2 idF 1996/788;Rechtssatz
Die im § 19a Abs. 2 ZDG in der Fassung vor der ZDG-Novelle 1996 enthaltene Unterscheidung zwischen dauernder und vorübergehender Dienstunfähigkeit kommt in der durch Art. I Z. 19 der ZDG-Novelle 1996 geänderten Fassung des § 19a ZDG nicht mehr vor, sodass es für die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst gemäß § 19a Abs. 2 ZDG in der Fassung dieser Novelle im gegebenen Zusammenhang allein darauf ankommt, ob die Herstellung der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers innerhalb von 24 Tagen zu erwarten sei. Mit der Frage, ob der Beschwerdeführer dauernd oder nur vorübergehend dienstunfähig ist, hatte sich die belangte Behörde nicht auseinander zu setzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000110003.X01Im RIS seit
20.06.2001