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90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §24 Abs1;Rechtssatz
Zwar trifft es zu, dass die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ein Element der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen darstellt und der Verdacht auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung gemäß § 17 Abs. 1 FSG-GV 1997 die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle und damit die Aufforderung zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens gemäß § 8 Abs. 2 FSG 1997 erforderlich macht. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid - ohne im Verwaltungsverfahren diesbezüglich dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt zu haben - "18 rechtskräftige Vorstrafen" des Beschwerdeführers im Zeitraum 27. Dezember 1996 bis 20. Juni 2000 angenommen und diese Übertretungen lediglich mit den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und auf diese Übertretungen bezogenen Schlagworten beschrieben. Die diesen rechtskräftigen Bestrafungen des Beschwerdeführers zugrundeliegenden Straftaten hat die belangte Behörde jedoch nicht dargestellt, sodass die Schwere der im Einzelnen vom Beschwerdeführer begangenen Delikte nicht bewertet werden kann. Desgleichen kann nicht nachvollzogen werden, wieviele Anzeigen im Einzelnen ergangen sind und ob diese einzelne Delikte oder mehrere Delikte zusammengefasst betrafen. Schließlich hatte der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren keine Gelegenheit, zu den Delikten Stellung zu nehmen, weshalb auch sein Vorbringen in der Beschwerde beachtlich ist, er fahre im Durchschnitt ca. 80.000 km pro Jahr aus beruflichen Gründen und bei der Wertung dieser Delikte sei diese erhebliche Fahrleistung zu berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000110231.X03Im RIS seit
06.07.2001