Index
24/01 StrafgesetzbuchNorm
FSG 1997 §7 Abs2;Rechtssatz
Ob das jeweilige Delikt tatsächlich unter Verwendung eines Kraftfahrzeuges begangen wurde, ist nicht maßgeblich. Wesentlich ist vielmehr, ob die Begehung derartiger Delikte durch die Verwendung von Kraftfahrzeugen typischerweise erleichtert wird (Hinweis E 1996/10/29, 94/11/0136), was bei Versicherungsbetrügereien der im gegenüber dem Beschwerdeführer gefällten Strafurteil wiedergegebenen Art der Fall ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999110197.X02Im RIS seit
06.07.2001