RS Vfgh 2002/2/26 V83/01

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Veröffentlicht am 26.02.2002
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art18 Abs2
KurzparkzonenV Klosterneuburg vom 02.04.98
StVO 1960 §94f

Leitsatz

Keine gesetzwidrige Erlassung einer Kurzparkzonenverordnung in einem Ortszentrum mangels Anhörung der gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen; keine Verpflichtung zur Anhörung mangels Vorliegen einer spezifischen Interessenbetroffenheit

Rechtssatz

Keine Gesetzwidrigkeit der KurzparkzonenV des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Klosterneuburg vom 02.04.98 (Tauchnergasse).

Trotz aller weiteren im Zentrum von Klosterneuburg verordneten Kurzparkzonen kann im vorliegenden Fall nicht von einer flächendeckenden Kurzparkzone die Rede sein. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, was die Interessen von Mitgliedern einer Berufsgruppe in spezifischer Weise berührt erscheinen ließe, sodaß im Lichte der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (Judikaturhinweise) nicht davon auszugehen ist, daß durch die vorliegende Verkehrsbeschränkung die "Ausübung eines Gewerbes erschwert oder gar unterbunden" würde.

Die verordnungserlassende Behörde war daher gemäß §94f Abs1 StVO 1960 nicht verpflichtet, vor Erlassung der Kurzparkzonenverordnung eine gesetzliche berufliche Interessenvertretung anzuhören.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Straßenpolizei, Kurzparkzone, Verordnungserlassung, Anhörungsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:V83.2001

Dokumentnummer

JFR_09979774_01V00083_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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