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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Keine gesetzwidrige Erlassung einer Kurzparkzonenverordnung in einem Ortszentrum mangels Anhörung der gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen; keine Verpflichtung zur Anhörung mangels Vorliegen einer spezifischen InteressenbetroffenheitRechtssatz
Keine Gesetzwidrigkeit der KurzparkzonenV des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Klosterneuburg vom 02.04.98 (Tauchnergasse).
Trotz aller weiteren im Zentrum von Klosterneuburg verordneten Kurzparkzonen kann im vorliegenden Fall nicht von einer flächendeckenden Kurzparkzone die Rede sein. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, was die Interessen von Mitgliedern einer Berufsgruppe in spezifischer Weise berührt erscheinen ließe, sodaß im Lichte der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (Judikaturhinweise) nicht davon auszugehen ist, daß durch die vorliegende Verkehrsbeschränkung die "Ausübung eines Gewerbes erschwert oder gar unterbunden" würde.
Die verordnungserlassende Behörde war daher gemäß §94f Abs1 StVO 1960 nicht verpflichtet, vor Erlassung der Kurzparkzonenverordnung eine gesetzliche berufliche Interessenvertretung anzuhören.
Schlagworte
Straßenpolizei, Kurzparkzone, Verordnungserlassung, AnhörungsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:V83.2001Dokumentnummer
JFR_09979774_01V00083_01