Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §41 Abs1;Rechtssatz
Die abgabepflichtige Partei ist ein Verein, dessen Zweck nach den Statuten lautet: "Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung der Rechts-, Natur-, Sozial- und Wirtschaftswissenschaften durch Forschungs- und Lehrtätigkeit sowie durch wissenschaftliche Publikationen und Dokumentation. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige wissenschaftliche Zwecke im Sinne der BAO." Dass der statutenmäßige Zweck "sämtliche gängigen Wissenschaftsdisziplinen" umfasse, trifft nicht zu. Eine konkretere Angabe der Forschungs- und Lehrziele in den Satzungen war im Lichte der in § 41 Abs 1 BAO beschriebenen Anforderungen nicht nötig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000130150.X03Im RIS seit
27.09.2001