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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §2 Abs2;Rechtssatz
Eine nicht entfaltete Betätigung entzieht sich einer Beurteilung ihrer konkreten Ertragsaussichten ebenso wie einer Untersuchung daraufhin, ob sie durch die Absicht zur Erzielung eines Gesamtgewinnes veranlasst ist (Hinweis E 30.10.1996, 94/13/0165).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1996130031.X02Im RIS seit
27.09.2001