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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Dem forstbehördlichen Auftrag zur "ordnungsgemäßen Bodenvorbereitung" wird durch Setzung jener Maßnahmen zur Vorbereitung einer Bepflanzung des Bodens entsprochen, die zu diesem Zweck bei allgemein üblicher Bewirtschaftung gesetzt werden. An diesen Anforderungen hat sich auch die Vollstreckungsbehörde im Rahmen einer Ersatzvornahme zu orientieren.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Inhalt des Spruches DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999100190.X07Im RIS seit
06.07.2001Zuletzt aktualisiert am
18.11.2008