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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz KärntenNorm
NatSchG Krnt 1986 §51 Abs2;Rechtssatz
Gemäß § 63 lit b WRG kommt die Einräumung von Zwangsrechten zu Gunsten der Änderung eines Kleinkraftwerkes grundsätzlich in Betracht; denn es ist nicht auszuschließen, dass die nach dieser Vorschrift vorzunehmende Abwägung überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse (unter dem Gesichtspunkt der Energieversorgung) erwarten lässt. Ob Zwangsrechte tatsächlich einzuräumen sind oder nicht, hat die Naturschutzbehörde nicht zu prüfen, da es für sie nur darauf ankommt, ob die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten besteht. Ob im konkreten Fall Zwangsrechte tatsächlich einzuräumen sind, hat die Wasserrechtsbehörde zu prüfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998100415.X05Im RIS seit
12.11.2001