RS Vwgh 2001/4/25 98/10/0415

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Veröffentlicht am 25.04.2001
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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten
L55302 Geländefahrzeuge Motorschlitten Kärnten
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

NatSchG Krnt 1986 §51 Abs2;
WRG 1959 §63 litb;

Rechtssatz

Gemäß § 63 lit b WRG kommt die Einräumung von Zwangsrechten zu Gunsten der Änderung eines Kleinkraftwerkes grundsätzlich in Betracht; denn es ist nicht auszuschließen, dass die nach dieser Vorschrift vorzunehmende Abwägung überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse (unter dem Gesichtspunkt der Energieversorgung) erwarten lässt. Ob Zwangsrechte tatsächlich einzuräumen sind oder nicht, hat die Naturschutzbehörde nicht zu prüfen, da es für sie nur darauf ankommt, ob die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten besteht. Ob im konkreten Fall Zwangsrechte tatsächlich einzuräumen sind, hat die Wasserrechtsbehörde zu prüfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998100415.X05

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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