RS Vwgh 2001/4/25 2001/03/0100

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Veröffentlicht am 25.04.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Durch allfällige sprachliche Unebenheiten im Spruch eines Bescheides wird der Beschuldigte nicht in subjektiven Rechten verletzt, wenn die Behörde sämtliche erforderliche Tatbestandselemente aufgenommen und die Tat hinreichend nachvollziehbar dargestellt hat.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001030100.X02

Im RIS seit

22.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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