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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §44a Z1;Rechtssatz
Durch allfällige sprachliche Unebenheiten im Spruch eines Bescheides wird der Beschuldigte nicht in subjektiven Rechten verletzt, wenn die Behörde sämtliche erforderliche Tatbestandselemente aufgenommen und die Tat hinreichend nachvollziehbar dargestellt hat.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001030100.X02Im RIS seit
22.06.2001