RS Vwgh 2001/4/25 98/10/0329

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Veröffentlicht am 25.04.2001
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/10/0370

Rechtssatz

Bei Verwendung einer unbestockten Grundfläche für die Bebauung mit einer Hütte liegt nur dann keine Rodung nach § 17 Abs 1 ForstG 1975 vor, wenn die Hütte tatsächlich der forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dient und wenn sie dazu unbedingt notwendig ist (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 25. September 1995, Zl 95/10/0034). An das Erfordernis der unbedingten Notwendigkeit einer Hütte für die forstwirtschaftliche Bewirtschaftung ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl das hg Erkenntnis vom 14. Juni 1993, Zl 90/10/0100). Unbedingt erforderlich ist eine Hütte demnach nur dann, wenn ohne diese - bei objektiver Betrachtung - eine forstliche Bewirtschaftung nicht möglich wäre; auf subjektive, d.h. in der Person des Waldeigentümers gelegene Umstände kommt es dabei nicht an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998100329.X01

Im RIS seit

19.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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