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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §167 Abs2;Rechtssatz
Ein Sachverständigengutachten unterliegt der freien Beweiswürdigung durch die Behörde. Die Behörde ist an die Äußerungen von Sachverständigen nicht gebunden. Die Behörde hat aber im Falle des Abgehens von einem Gutachten in der Begründung ihrer Entscheidung im Einzelnen darzutun, aus welchen Gründen sie diese gutächtliche Äußerung für unrichtig erkennt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999130221.X08Im RIS seit
27.09.2001Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013