Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §167 Abs2;Rechtssatz
Es ist der Behörde unbenommen, Sachverhaltsfeststellungen aus dem Befund des Gutachters als Teil des Ermittlungsergebnisses des Verwaltungsverfahrens im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zu verwerten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999130221.X11Im RIS seit
27.09.2001Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013