RS Vwgh 2001/4/25 2000/13/0150

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2001
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §34 Abs1;
BAO §40 Abs1;
BAO §41 Abs1;
EStG 1988 §4 Abs4 Z5 lite idF 1993/818;

Rechtssatz

Die Erfüllung der in §§ 34 ff BAO statuierten Voraussetzungen durch eine antragstellende Körperschaft ist ein unerlässliches Tatbestandselement der Erlassung eines begünstigenden Bescheides nach § 4 Abs 4 Z 5 lit e EStG 1988 idF BGBl Nr 1993/818 für eine solche juristische Person, an der keine Gebietskörperschaft mehrheitlich beteiligt ist (Hinweis E 30.1.2001, 95/14/0135). Dass die für die Erlangung eines Spendenbegünstigungsbescheides in § 4 Abs 4 Z 5 lit e Satz 1 EStG 1988 idF BGBl Nr 1993/818 speziell formulierten Tatbestandsvoraussetzungen in ihrem Wortlaut mit den Tatbestandselementen der Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen in § 34 Abs 1 Satz 1 BAO nicht vollständig deckungsgleich sind, ändert daran deswegen nichts, weil die in § 34 Abs 1 BAO generell statuierten und in den darauf folgenden Bestimmungen der BAO im Einzelnen näher umschriebenen Voraussetzungen der aus § 34 Abs 1 BAO resultierenden Begünstigungen, soweit sie sich auf den Anwendungsfall der Förderung der Wissenschaft beziehen, durch den in § 4 Abs 4 Z 5 lit e Satz 2 EStG 1988 idF BGBl Nr 1993/818 vorgenommenen Verweis auf die Bestimmungen der §§ 34 ff BAO in die Spendenbegünstigungsvorschrift des § 4 Abs 4 Z 5 lit e EStG 1988 idF BGBl Nr 1993/818 rezipiert worden sind. Erfüllt eine Körperschaft mit ihrer Satzung nicht das Gebot des § 41 Abs 1 BAO oder liegt mit ihrer tatsächlichen Geschäftsführung eine unmittelbare Förderung der Wissenschaft iSd § 40 Abs 1 BAO nicht vor, dann ist die Erlassung eines Spendenbegünstigungsbescheides für sie schon allein deswegen rechtlich nicht möglich, weil sie nach § 4 Abs 4 Z 5 lit e Satz 2 EStG 1988 idF BGBl Nr 1993/818 diesfalls nicht als Körperschaft im Sinne der §§ 34 ff BAO gelten kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000130150.X02

Im RIS seit

27.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten