Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Die Verwendung von Waldboden zur Anlage eines Brunnens ist nur dann nicht als Rodung gemäß § 17 Abs 1 ForstG 1975 anzusehen, wenn der Brunnen tatsächlich der forstlichen Bewirtschaftung dient und wenn er dazu unbedingt erforderlich ist. Die Behörde muss daher zunächst auf sachverständiger Ebene klären, ob der in Rede stehende Wald einer Bewässerung überhaupt bedarf. Erst wenn ein Bewässerungsbedarf tatsächlich anzunehmen ist, ist die Notwendigkeit der Anlage des Brunnens zu beurteilen. Dabei ist die Bewässerung durch einen Brunnen mit sonstigen Möglichkeiten der Bewässerung zu vergleichen, die den Waldboden nicht oder in einem geringeren Ausmaß in Anspruch nehmen und - aus objektiver Sicht - wirtschaftlich vertretbar sind.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999100170.X04Im RIS seit
12.07.2001Zuletzt aktualisiert am
13.10.2014