RS Vwgh 2001/4/25 99/10/0170

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Veröffentlicht am 25.04.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §52;
ForstG 1975 §17 Abs1;

Rechtssatz

Die Verwendung von Waldboden zur Anlage eines Brunnens ist nur dann nicht als Rodung gemäß § 17 Abs 1 ForstG 1975 anzusehen, wenn der Brunnen tatsächlich der forstlichen Bewirtschaftung dient und wenn er dazu unbedingt erforderlich ist. Die Behörde muss daher zunächst auf sachverständiger Ebene klären, ob der in Rede stehende Wald einer Bewässerung überhaupt bedarf. Erst wenn ein Bewässerungsbedarf tatsächlich anzunehmen ist, ist die Notwendigkeit der Anlage des Brunnens zu beurteilen. Dabei ist die Bewässerung durch einen Brunnen mit sonstigen Möglichkeiten der Bewässerung zu vergleichen, die den Waldboden nicht oder in einem geringeren Ausmaß in Anspruch nehmen und - aus objektiver Sicht - wirtschaftlich vertretbar sind.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999100170.X04

Im RIS seit

12.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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