RS Vwgh 2001/4/25 99/10/0241

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Veröffentlicht am 25.04.2001
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art18 Abs1;
B-VG Art18 Abs2;
B-VG Art7 Abs1;
MRKZP 01te Art1;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK OÖ 1994;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK OÖ 1997 TeilB;
StGG Art2;
StGG Art5;
StGG Art6;

Rechtssatz

Der Umstand alleine, dass die erforderliche gesetzliche Grundlage erst im Nachhinein erlassen worden ist, begründet keine aktuelle Rechtswidrigkeit der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer für Oberösterreich, Teil B: Zusatzpension (vgl Walter-Mayer, Bundesverfassungsrecht (9. Aufl, 2000) Rz 598). Ebenso wenig ist die behauptete unzureichende gesetzliche Determinierung der angesprochenen Bestimmungen ersichtlich. Schließlich ist auch das Vorbringen, die Zusatzpension sei durch Kammerzwang sachlich nicht zu begründen, weil eine entsprechende Vorsorge auch auf freiwilliger Basis erfolgen könnte, nicht geeignet, begründete Bedenken gegen die Vereinbarkeit dieser Bestimmungen mit dem Grundrecht auf Erwerbsfreiheit, auf Eigentumsfreiheit sowie mit dem Gleichheitsgrundsatz zu wecken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999100241.X03

Im RIS seit

26.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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