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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art139 Abs1;Rechtssatz
Der Umstand alleine, dass die erforderliche gesetzliche Grundlage erst im Nachhinein erlassen worden ist, begründet keine aktuelle Rechtswidrigkeit der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer für Oberösterreich, Teil B: Zusatzpension (vgl Walter-Mayer, Bundesverfassungsrecht (9. Aufl, 2000) Rz 598). Ebenso wenig ist die behauptete unzureichende gesetzliche Determinierung der angesprochenen Bestimmungen ersichtlich. Schließlich ist auch das Vorbringen, die Zusatzpension sei durch Kammerzwang sachlich nicht zu begründen, weil eine entsprechende Vorsorge auch auf freiwilliger Basis erfolgen könnte, nicht geeignet, begründete Bedenken gegen die Vereinbarkeit dieser Bestimmungen mit dem Grundrecht auf Erwerbsfreiheit, auf Eigentumsfreiheit sowie mit dem Gleichheitsgrundsatz zu wecken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999100241.X03Im RIS seit
26.07.2001