RS Vwgh 2001/4/25 99/13/0221

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Veröffentlicht am 25.04.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §20 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Unter den dem Abzugsverbot des § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988 unterliegenden Repräsentationsaufwendungen sind alle Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt sind, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern, es ihm also ermöglichen, zu "repräsentieren"(Hinweis E 22.1.1985, 84/14/0035 und E 15.6.1988, 87/13/0052 betreffend Zuwendungen von Politikern, E 2.12.1987, 86/13/0002 betreffend Zuwendungen eines freiberuflichen Geometers, E 13.4.1988, 87/13/0046 betreffend Weihnachtsgeschenke der Betreiberin eines Versicherungsbüros, E 15.7.1998, 93/13/0205 betreffend Zuwendungen eines Rechtsanwaltes an Autowerkstätten, E 24.11.1999 96/13/0115 betreffend Zuwendungen eines Textilgroßhandelsunternehmens an Mitarbeiter einer Einzelhandelskette). Nichts Anderes gilt für vom Abgabepflichtigen behauptete und von ihm als den "geschäftlichen Gepflogenheiten entsprechend" bezeichnete Zuwendungen an nichtrichterliches Personal diverser Gerichte sowie an Kriminalbeamte in einem jährlichen Ausmaß von immerhin nahezu S 100.000,--. Dass diese Aufwendungen allenfalls der Förderung des Berufes förderlich gewesen sein könnten, ändert nichts an dem grundsätzlichen Abzugsverbot derartiger Aufwendungen. (Hier: Der Abgabepflichtige ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, in welcher Eigenschaft er auch als Sachverständiger vor Gericht tätig ist.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999130221.X01

Im RIS seit

27.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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