RS Vfgh 2002/2/26 B137/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2002
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

StGG Art13
EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
EMRK Art10 Abs2
DSt 1990 §1

Leitsatz

Keine Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen beleidigender Schreibweise; keine überlange Verfahrensdauer

Rechtssatz

Wenn die belangte Behörde bei der Auslegung des §1 DSt 1990 und §9 Abs1 RAO - unter Heranziehung der zu "unsachlicher und ungehöriger Schreibweise" bestehenden Standesauffassungen - zum Ergebnis gelangt, daß die vom Beschwerdeführer im Rahmen eines Schriftsatzes im Zivilprozeß verwendete Formulierung, "die beklagte Partei, die ihren Dienstnehmer kurz vor Abschluß des 15. Dienstjahres kündigte, verstand es in bester Raubrittermanier, diesen in den letzten Jahren seiner Tätigkeit um seine gerechtfertigten Ansprüche zu verkürzen", das Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes und der Berufspflichtenverletzung verwirklicht hat, so kann ihr dabei aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegengetreten werden.

Mit dem Hinweis auf den in der politischen Diskussion üblichen Stil und auf die Wortwahl bestimmter Politiker ist für den Beschwerdeführer gerade aufgrund des Umstandes nichts zu gewinnen, daß er in Ausübung des Rechtsanwaltsberufes - dem eine besondere Rolle bei der Wahrung des Vertrauens in die Rechtspflege zukommt (vgl. das Urteil des EGMR vom 20.5.1998 im Fall Schöpfer, ÖJZ 1999, S. 237ff, Z29) - die inkriminierte Formulierung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens (schriftlich) verwendet hat.

Der vom Beschwerdeführer als besondere Belastung empfundene Umstand, daß der Zivilprozeß, der die Einleitung des Disziplinarverfahrens veranlaßte, parallel zum laufenden Disziplinarverfahren geführt werden mußte, vermag am Ergebnis betreffend die behauptete überlange Verfahrensdauer (hier: 3 Jahre, 1 Monat, kein Verstoß gegen Art6 Abs1 EMRK betreffend Entscheidung in angemessener Zeit) nichts zu ändern.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Meinungsäußerungsfreiheit, Rechtsanwälte Disziplinarrecht, Verfahrensdauer überlange

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B137.2001

Dokumentnummer

JFR_09979774_01B00137_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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