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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Rechtssatz
Die Bezeichnung der im Konkreten zuständigen Gendarmeriedienststelle ist nicht Tatbestandselement im Sinne des § 4 Abs. 5 StVO 1960. Wesentlich ist, dass der Beschuldigte (fallbezogen) "die nächste Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub" verständigen hätte müssen, dies jedoch unterlassen hat. Die Auslegung dieser Gesetzesstelle hat nach strengen Gesichtspunkten zu erfolgen (Hinweis E 24.2.1993, 92/02/0292).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) MeldepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001030100.X03Im RIS seit
22.06.2001