RS Vwgh 2001/4/25 2001/03/0100

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Die Bezeichnung der im Konkreten zuständigen Gendarmeriedienststelle ist nicht Tatbestandselement im Sinne des § 4 Abs. 5 StVO 1960. Wesentlich ist, dass der Beschuldigte (fallbezogen) "die nächste Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub" verständigen hätte müssen, dies jedoch unterlassen hat. Die Auslegung dieser Gesetzesstelle hat nach strengen Gesichtspunkten zu erfolgen (Hinweis E 24.2.1993, 92/02/0292).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001030100.X03

Im RIS seit

22.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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