RS Vwgh 2001/4/25 98/13/0087

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2001
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §12 Abs1;
UStG 1972 §2 Abs1;

Beachte

Besprechung in:JBl 2003, Heft 10a, S. 818 - 823;

Rechtssatz

Eine Personen- oder Kapitalgesellschaft, die sich auf den Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen beschränkt und hierbei lediglich Rechte wahrnimmt, die sich aus ihrer Stellung als Gesellschafterin ergeben, ist nicht Unternehmer, weil sie insoweit im Wirtschaftsleben nicht mit Leistungen in Erscheinung tritt (Hinweis E 4.11.1998, 96/13/0162, zur so genannten "gemischten Holdinggesellschaft"). Ob das Halten und Verwalten einer Beteiligung der Struktur einer Kapitalgesellschaft "inhärent" ist oder nicht zum wesentlichen Betriebsgegenstand gehört, ändert nichts daran, dass die lediglich mit Beteiligungserträgen verbundene Gesellschafterstellung keine Unternehmereigenschaft verschafft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998130087.X02

Im RIS seit

27.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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