RS Vwgh 2001/4/25 98/10/0415

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Veröffentlicht am 25.04.2001
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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten
L55302 Geländefahrzeuge Motorschlitten Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
NatSchG Krnt 1986 §51 Abs2;

Rechtssatz

§ 51 Abs 2 Krnt NatSchG 1986 verleiht dem vom Antragsteller verschiedenen Grundeigentümer Parteistellung, die aber auf die verfahrensrechtliche Durchsetzung des Zustimmungserfordernisses beschränkt ist (vgl das Erkenntnis vom 24. November 1997, Zl 95/10/0098, mit Hinweis auf Vorjudikatur). Hinsichtlich der materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Naturschutzgesetzes für die Erteilung einer Bewilligung steht dem vom Antragsteller verschiedenen Grundeigentümer daher kein Mitspracherecht zu.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998100415.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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