Index
L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz KärntenNorm
AVG §8;Rechtssatz
§ 51 Abs 2 Krnt NatSchG 1986 verleiht dem vom Antragsteller verschiedenen Grundeigentümer Parteistellung, die aber auf die verfahrensrechtliche Durchsetzung des Zustimmungserfordernisses beschränkt ist (vgl das Erkenntnis vom 24. November 1997, Zl 95/10/0098, mit Hinweis auf Vorjudikatur). Hinsichtlich der materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Naturschutzgesetzes für die Erteilung einer Bewilligung steht dem vom Antragsteller verschiedenen Grundeigentümer daher kein Mitspracherecht zu.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998100415.X01Im RIS seit
12.11.2001