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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §16 Abs2 lita;Rechtssatz
Zur Erfüllung des Tatbestandes nach § 16 Abs 2 lit a Forstgesetz 1975 ist es nicht erforderlich, dass eine wesentliche Schwächung oder eine gänzliche Vernichtung der Produktionskraft des Waldbodens als Folge einer Handlung oder Unterlassung bereits eingetreten ist. Entscheidend ist vielmehr, ob von der betreffenden Handlung oder Unterlassung eine die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich schwächende oder diese gänzlich vernichtende Wirkung ausgeht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999100190.X04Im RIS seit
06.07.2001Zuletzt aktualisiert am
18.11.2008